Skip to main content
Zurück zu Berichten
ANGRIFFE, DROHUNGEN UND VERSTÖẞE DER KRIMINELLEN ORGANISATION PKK GEGEN KURDINNEN UND KURDEN IN EUROPA — MÄRZ 2026

ANGRIFFE, DROHUNGEN UND VERSTÖẞE DER KRIMINELLEN ORGANISATION PKK GEGEN KURDINNEN UND KURDEN IN EUROPA — MÄRZ 2026

Menschenrechtsbericht — März 2026

April 2026European Kurdish Rights Watch (EKRW)

EINLEITUNG UND METHODIK

Die Europäische Beobachtungsstelle für Kurdische Rechte (European Kurdish Rights Watch – EKRW) ist eine unabhängige Menschenrechtsorganisation, die die Grundrechte und Grundfreiheiten der in europäischen Ländern lebenden kurdischen Gemeinschaften beobachtet, dokumentiert und der internationalen Öffentlichkeit zur Kenntnis bringt.

Dieser Bericht dokumentiert die Angriffe, Drohungen, Entführungen, Folterungen, Tötungen und systematischen Einschüchterungshandlungen, die von der kriminellen Organisation PKK im März 2026 gegen in europäischen Ländern lebende Kurdinnen und Kurden verübt wurden. Die im Bericht aufgeführten Fälle wurden anhand von Aussagen der Betroffenen, Zeugenaussagen, Open-Source-Intelligence (OSINT) und Dokumentation in sozialen Medien verifiziert.

Der Bericht wurde unter Berücksichtigung der Normen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (KRK) erstellt.

ZUSAMMENFASSUNG

Die von EKRW im Zeitraum März 2026 dokumentierten Daten zeigen, dass die kriminelle Organisation PKK ihre systematische Politik der Unterdrückung, Gewalt und Einschüchterung gegenüber den in Europa lebenden kurdischen Gemeinschaften verstärkt fortgesetzt hat. Die wichtigsten im Berichtszeitraum festgestellten Verstöße sind:

  • Entführung, Folterung und Tötung eines jungen kurdischen Mannes mit schwedischer Staatsbürgerschaft
  • Entführung zweier Mädchen im Alter von 12 und 13 Jahren aus einer in Deutschland lebenden Familie
  • Körperlicher Angriff auf einen kurdischen Schriftsteller in der Schweiz mit anschliessender Hospitalisierung
  • Systematische digitale Bedrohungskampagnen aus der Schweiz, Deutschland und Dänemark
  • Direkte Bedrohung der Menschenrechtsorganisation EKRW mit Morddrohungen
  • Aussetzung kurdischer Einzelpersonen in mehreren Ländern gegenüber Morddrohungen, wirtschaftlicher Isolation und Mundtotmachung

Dieses Bild zeigt deutlich, dass die kriminelle Organisation PKK weiterhin einen autoritären Kontrollmechanismus über die kurdischen Diasporagemeinschaften in Europa betreibt und innerhalb der Hoheitsgebiete europäischer Staaten schwere Menschenrechtsverletzungen begeht.

DOKUMENTIERTE FÄLLE

3.1. Alaaalddin ALAMIN – Entführung, Folter und Tötung (Schweden / Syrien)

Alaaalddin Alamin, ein 33-jähriger kurdischer Mann mit schwedischer Staatsbürgerschaft, reiste im September 2025 in die Kurdistan-Region Syriens, um zu heiraten. Am 20. Oktober 2025 wurde er im Haus seiner Familie von einer maskierten PKK-Bande gewaltsam entführt. Sechs Monate lang erhielt die Familie keinerlei Informationen. Das Opfer wurde über einen längeren Zeitraum schwerer Folter ausgesetzt und anschliessend von der PKK brutal getötet.

Der Leichnam von Alamin wurde seiner Familie am 8. März 2026 übergeben. Die Organisation hatte einen gefälschten Bericht vom 16. Januar 2026 ausgestellt, wonach er an einem «Herzinfarkt» gestorben sei. Eine von der Familie in Auftrag gegebene unabhängige rechtsmedizinische Untersuchung stellte fest, dass der Tod infolge schwerer Folter eingetreten war.

Am 10. März 2026 wurde das in der Stadt Qamischli (Syrien) errichtete Trauerzelt von PKK-Banden in Brand gesetzt, es wurden Schüsse abgefeuert und die Familie bedroht. Angesichts der heftigen Reaktionen räumte Mazloum Abdi am 11. März 2026 ein, dass Alamin von einer ihnen unterstellten Einheit entführt worden war.

Die Tatsache, dass Alamin schwedischer Staatsbürger war und vor seiner Ermordung elf Jahre lang in Schweden gelebt hatte, deutet darauf hin, dass die Tötung auf Anweisung der PKK-Organisationsstruktur in Schweden erfolgte. Der Umstand, dass der Vater von einer Schweizer Telefonnummer kontaktiert wurde, offenbart das europaweite Mordnetzwerk.

Verletzte Rechte: Recht auf Leben (EMRK Art. 2), Folterverbot (EMRK Art. 3), Recht auf Freiheit und Sicherheit (EMRK Art. 5), Recht auf ein faires Verfahren (EMRK Art. 6).

Fahreddin Tatlı, ein in der Schweiz lebendes PKK-Mitglied, veröffentlichte im März 2026 über die Plattform X/Twitter systematische Drohungen gegen die kurdische Öffentlichkeit.

Am 11. März 2026 schrieb Fahreddin Tatlı vom Konto Medianethaber (@medianethaber21): «Ihr werdet nicht einfach aus euren Europas herumschwätzen. Ihr werdet nicht einfach so kommen und Urlaub machen, als wäre nichts geschehen! Gibt es so eine Welt! Vergesst es! Das Gedächtnis vergisst nicht!» Dies wurde als Einschüchterungsmassnahme gegen in Europa lebende Kurden gewertet.

Am 18. März 2026 nahm Fahreddin Tatlı ein Video auf, in dem er Kurden offen mit körperlicher Gewalt drohte: «Wenn ihr die Bewegung, die Führung, die Partei beleidigt, dann können die jungen Leute sich nicht zurückhalten – sie werden euch auch beleidigen, euch schlagen, wo immer sie euch finden, werden sie euch Gesicht und Nase zertrümmern. So ist das.»

Zuletzt veröffentlichte Fahreddin Tatlı am 29. März 2026 offene Beleidigungen und Drohungen unter dem Vermerk «Säuberung – Wer an digitalen Kontra-Aktivitäten beteiligt ist, wird zur Rechenschaft gezogen»: «Wir werden alles tun, um diese Gesinnung zu entfernen. Wo immer wir sie sehen, werden wir ihnen ins Gesicht spucken. Drinnen, draussen, in der Tram, bei Migros, bei Coop, bei Denner, bei Aldi – wo immer wir sie finden, werden wir sie konfrontieren.»

Verletzte Rechte: Meinungsfreiheit (EMRK Art. 10), Recht auf Achtung des Privatlebens (EMRK Art. 8), Diskriminierungsverbot (EMRK Art. 14).

3.3. Hasan ÖZDEMİR – Desinformation und Drohungen (Schweiz)

Hasan Özdemir verbreitete am 11. März 2026 über die Plattform X Desinformationen über den unter Folter getöteten Alamin und bedrohte Kurden ausdrücklich mit den Worten: «Für Verrat und Niedertracht gibt es keine Entschuldigung und keine Vergebung.»

3.4. Doğan YILMAZ – Verherrlichung von Mord und Drohungen (Deutschland / Berlin)

Doğan Yılmaz, wohnhaft in Berlin, teilte Inhalte, die den Mord an Alamin verherrlichen, und richtete im März 2026 Drohungen und Beleidigungen gegen mehrere Personen aus der kurdischen Öffentlichkeit.

3.5. Zilan HACI – Kindesentführung (Deutschland / Syrien)

Zwei Töchter von Zilan Hacı, im Alter von 12 und 13 Jahren, wurden am 2. März 2026 von der PKK in Syrien entführt. Die Praxis der PKK, Minderjährige zu entführen, ist von zahlreichen internationalen Organisationen dokumentiert worden.

Verletzte Rechte: KRK Art. 11 (Kindesentführung), Art. 34–36 (Ausbeutung), Art. 38, Fakultativprotokoll.

3.6. Ferzende ALTIN – Digitale Bedrohung (Deutschland / Wuppertal)

Ferzende Altın, wohnhaft in Wuppertal, wurde am 12. März 2026 über PKK-nahe Twitter-Konten unter Verwendung ihrer privaten Fotos und Familieninformationen bedroht.

3.7. Institutionelle Bedrohung gegen EKRW (Europa)

Die EKRW wurde am 12. März 2026 über X/Twitter direkt mit einer Morddrohung ins Visier genommen. Die direkte Bedrohung einer Menschenrechtsorganisation stellt einen offenkundigen Verstoss gegen den zivilgesellschaftlichen Raum dar.

3.8. Besra ŞIK – Morddrohung (Schweiz / Genf)

Besra Şık, eine in Genf lebende kurdische Frau, gab am 13. März 2026 bekannt, dass sie von PKK-Mitgliedern mit dem Tod bedroht wurde. Über ihre Familie bedroht, war Şık gezwungen, ihre Veröffentlichungen zu löschen.

3.9. Cengiz UÇAR – Körperlicher Angriff und Isolation (Schweiz / Schwyz)

Cengiz Uçar (Pseudonym Kendal Baran), ehemaliger Autor der Zeitung Özgür Politika, wurde am 13. März 2026 in Schwyz von einer dreiköpfigen PKK-Bande körperlich angegriffen. Schwer verletzt erstattete er Strafanzeige.

Verletzte Rechte: Körperliche Unversehrtheit (EMRK Art. 3), Meinungsfreiheit (EMRK Art. 10), wirtschaftliche Rechte (IPwskR Art. 6–7).

3.10. Macit ASLAN – Bedrohung (Schweiz / Genf)

Macit Aslan (Macîd Soreyî), wohnhaft in Genf, gab am 14. März 2026 bekannt, dass er von PKK-Vereinsvorständen bedroht wurde, war jedoch gezwungen, seinen Beitrag zu löschen.

3.11. Weitere Bedrohungsfälle

Ein PKK-Mitglied unter dem Benutzernamen «Zindan» auf TikTok schüchterte die kurdische Öffentlichkeit mit Morddrohungen ein. Ein als «Miraz Serhan» identifizierter PKK-Anhänger bedrohte den Aktivisten Lokman Kadak in der Schweiz mit dem Tod.

FALLÜBERSICHTSTABELLE

INTERNATIONALER RECHTSRAHMEN UND VERSTOSSANALYSE

5.1. Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

Die in diesem Bericht dokumentierten Verstöße zeigen, dass mehrere Artikel der EMRK schwerwiegend verletzt wurden. Im Rahmen von Artikel 2 (Recht auf Leben) betrifft der Mord an Alamin unmittelbar die positiven Verpflichtungen der Vertragsstaaten. Artikel 3 (Folterverbot) erfasst körperliche Angriffe und systematische Einschüchterungshandlungen. Die Artikel 8 und 10 werden im Zusammenhang mit digitalen Bedrohungen unmittelbar verletzt.

5.2. Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (KRK)

Die Entführung der Kinder von Zilan Hacı stellt eine klare Verletzung der KRK dar. Gemäss den Resolutionen des UN-Sicherheitsrates erfordert dieser Fall internationale Nachverfolgung.

5.3. Anti-Terror-Rahmen der Europäischen Union

Die PKK steht seit 2002 auf der EU-Terrorliste. Die in diesem Bericht dokumentierten Handlungen sind im Rahmen der EU-Antiterrorpolitik zu bewerten.

5.4. Positive Verpflichtungen der Staaten

Das internationale Menschenrecht verpflichtet Staaten nicht nur zur Unterlassung von Verstössen, sondern auch zum wirksamen Schutz von Einzelpersonen vor Angriffen Dritter. Die dokumentierten Fälle zeigen, dass die Schweiz, Schweden, Deutschland und Dänemark diesen Pflichten nicht ausreichend nachgekommen sind.

FESTSTELLUNGEN UND BEWERTUNG

Die Daten für März 2026 zeigen, dass die kriminelle Organisation PKK einen vielschichtigen Unterdrückungsmechanismus über die kurdischen Diasporagemeinschaften in Europa betreibt, darunter physische Gewalt, digitale Bedrohungskampagnen, Kindesentführung und wirtschaftliche Isolation.

Besonders bemerkenswert ist die grenzüberschreitende Koordinationsfähigkeit der Organisation. Agenten in der Schweiz können eine aktive Rolle bei der Tötung eines schwedischen Staatsbürgers in Syrien spielen; gleichzeitige digitale Bedrohungskampagnen werden aus Dänemark, Deutschland und der Schweiz geführt.

Die Tatsache, dass Betroffene ihre Beiträge löschen mussten, zeigt die Wirksamkeit der Einschüchterungspolitik und verweist auf eine erhebliche Dunkelziffer nicht gemeldeter Verstösse.

EMPFEHLUNGEN UND HANDLUNGSAUFRUFE

7.1. An die Regierungen von Schweden, der Schweiz, Deutschlands und Dänemarks

  • Unverzügliche Einleitung wirksamer strafrechtlicher Ermittlungen zu allen im Bericht dokumentierten Fällen;
  • Wirksame Überwachung der PKK-Strukturen in Europa, insbesondere unter legalem Deckmantel operierender Vereine;
  • Einrichtung wirksamer Schutzmechanismen für Betroffene und ihre Familien sowie Aktivierung von Zeugenschutzprogrammen;
  • Aktivierung internationaler Rechtshilfemechanismen im Zusammenhang mit dem Mord an Alaaalddin Alamin;
  • Nutzung aller diplomatischen Kanäle zur sofortigen Auffindung der entführten Kinder und deren Zusammenführung mit der Familie;
  • Ermittlungen zu digitalen Bedrohungskampagnen und Zusammenarbeit mit Social-Media-Plattformen zur Identifizierung der Täter.

7.2. An die Institutionen der Europäischen Union

  • Die systematische Unterdrückung kurdischer Gemeinschaften durch die PKK sollte auf die Tagesordnung des Europäischen Parlaments gesetzt werden;
  • Europol und Eurojust sollten koordinierte Ermittlungen zum PKK-Netzwerk in Europa einleiten;
  • Die EU-Mitgliedstaaten sollten die Finanzierungsquellen der PKK überwachen;
  • Einrichtung eines speziellen EU-Mechanismus zum Schutz der in Europa lebenden kurdischen Gemeinschaften.

7.3. An die Organe der Vereinten Nationen

  • Der UN-Menschenrechtsrat sollte die Verstöße der PKK gegen kurdische Gemeinschaften in Europa auf seine Tagesordnung setzen;
  • Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes sollte den Einsatz von Kindersoldaten durch die PKK überwachen;
  • Die UN-Sonderberichterstatter sollten die in diesem Bericht dokumentierten Fälle untersuchen.

7.4. An die Social-Media-Plattformen

  • Sofortige Entfernung von Konten, die für digitale Bedrohungskampagnen der PKK verwendet werden;
  • Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden zur Identifizierung der Täter digitaler Bedrohungskampagnen;
  • Einrichtung wirksamer Beschwerdemechanismen für Opfer digitaler Bedrohungen.

SCHLUSSFOLGERUNG

Dieser Bericht dokumentiert die schweren Menschenrechtsverletzungen, die die kriminelle Organisation PKK im März 2026 an kurdischen Gemeinschaften in Europa begangen hat. Von der Entführung und Tötung eines schwedischen Staatsbürgers bis zur Kindesentführung zeigt dieses Bild, dass die Sicherheit und Freiheit der kurdischen Gemeinschaften in Europa ernsthaft bedroht sind.

EKRW ruft alle relevanten Staaten, internationale Organisationen und zivilgesellschaftlichen Akteure auf, sofort Massnahmen zum Schutz der Grundrechte und Freiheiten der kurdischen Gemeinschaften zu ergreifen. Das Völkerrecht verpflichtet Staaten nicht nur zur Unterlassung von Verstössen, sondern auch zum wirksamen Schutz von Individuen.

Schweigen ist Mitschuld. Die Sicherheit und die Grundrechte der kurdischen Gemeinschaften in Europa erfordern konkretes Handeln aller Beteiligten.